b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG7 gibt den Parteien u.a. das Recht, sich zur Sache zu äussern. Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben, E. 2a) lässt sich entnehmen, dass die Anordnung des Benützungsverbots aus zeitlicher Dringlichkeit passiert sei. Eine zeitliche Dringlichkeit vermag zwar unter Umständen eine superprovisorische Anordnung des vorsorglichen Benützungsverbots und damit ein Verzicht auf eine vorgängige Anhörung der Beteiligten zu rechtfertigen.8