d) Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Verfügung lasse unklar, ob das Benützungsverbot auch die Umbau- und Einrichtungsarbeiten umfasse und untersage oder nicht, so ist festzustellen, dass das Verfügungsdispositiv gemäss eindeutigem Wortlaut nur ein vorsorgliches Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG enthält, nicht jedoch eine vorsorgliche Baueinstellung. Daran vermögen gewisse, hierzu widersprüchliche Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern, zumal die Gemeinde in der Vernehmlassung vom 4. September 2023 (Rz. 21) selber ausführt, das Benützungsverbot umfasse nicht die geplanten Umbau- und Einrichtungsarbeiten.