In der Sache hat die Gemeinde daher ein vorsorgliches Benützungsverbot im Sinne einer ordentlichen Massnahme erlassen. Der Inhalt geht der falschen Bezeichnung im Dispositiv vor, weshalb das durch die Gemeinde erlassene Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG als ordentliche vorsorgliche Massnahme zu deuten ist.