Eine superprovisorische Anordnung dagegen ist durch eine ordentliche Anordnung der vorsorglichen Massnahme abzulösen und kann damit nur bis zum Erlass der ordentlichen vorsorglichen Massnahme dauern.5 Es ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde das Benützungsverbot als ordentliche vorsorgliche Massnahme anordnen wollte, zumal sie auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung nirgends festhält, sie werde die superprovisorische Anordnung des Benützungsverbots durch eine ordentliche Anordnung ablösen. In der Sache hat die Gemeinde daher ein vorsorgliches Benützungsverbot im Sinne einer ordentlichen Massnahme erlassen.