die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Es ist damit nicht jede bewilligungspflichtige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung sofort zu untersagen. Die zuständige Behörde hat zu überprüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig wäre; sie geniesst dabei einen Beurteilungsspielraum.3 Bezüglich Anforderungen an die Rechtswidrigkeit genügt es zum Erlass dieses Benützungsverbots, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheint.4