b) Gestützt auf diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung steht fest (und ist auch unbestritten), dass es sich beim angeordneten Benützungsverbot um ein vorsorglich erlassenes Benützungsverbot im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG handelt, und nicht um ein Benützungsverbot als definitive Wiederherstellungsmassnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG die Einstellung der Bauarbeiten;