Auf die Anhörung könne einstweilen auch verzichtet werden, wenn zum Schutz vor oder zur Beseitigung von Störungen superprovisorische vorsorgliche Massnahmen angezeigt seien (Ziffer 20 der angefochtenen Verfügung). Als Baupolizeibehörde sei sie, u.a. bedingt durch die kurzfristige Kommunikation seitens des Kantons, zu raschem Handeln gezwungen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).