Die zuständige Behörde habe zu prüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig wäre. Es stelle sich im Weiteren die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass eines Benützungsverbots. Inhaltlich handle es sich beim Benützungsverbot um eine vorsorgliche Massnahme. Sei eine Verfügung dringlich, so müsse das Interesse an der vorgängigen Anhörung vor wichtigeren Interessen zurücktreten. Auf die Anhörung könne einstweilen auch verzichtet werden, wenn zum Schutz vor oder zur Beseitigung von Störungen superprovisorische vorsorgliche Massnahmen angezeigt seien (Ziffer 20 der angefochtenen Verfügung).