18 der angefochtenen Verfügung). Sie führte sodann aus (Ziffer 19 der angefochtenen Verfügung), für den Erlass einer Baueinstellung oder eines vorsorglichen Benützungsverbots genüge es, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit oder der Nutzung als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheine. Ein schlüssiger Beweis sei erst im späteren Verlauf des Verfahrens notwendig. Sinn des Benützungsverbots sei es, zu verhindern, dass die Bauherrschaft aus einem rechtswidrigen Zustand Nutzen ziehen könne oder dass sie oder andere Personen geschädigt werden könnten. Die zuständige Behörde habe zu prüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig wäre.