In der Begründung kam die Gemeinde nach Ausführungen zur Frage der Baubewilligungspflicht zum Schluss, dass der Betrieb der Kollektivunterkunft voraussichtlich baubewilligungspflichtig sei, diese Frage aber noch nicht abschliessend geklärt sei. Sei dies der Fall, so dürfe bis zum rechtskräftigen Entscheid nicht gebaut bzw. umgenutzt werden, weshalb die Betreiberin [Text anonymisiert] im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, vom Betrieb der Kollektivunterkunft bis auf Weiteres abzusehen (Ziff. 18 der angefochtenen Verfügung).