a) Mit der angefochtenen baupolizeilichen Verfügung vom 18. Juli 2023 verbot die Gemeinde die Umnutzung bzw. Nutzung der Liegenschaften L.________strasse 1 und 1b auf der Parzelle Niederbipp 2 (N.________) Grundbuchblatt Nr. K.________ als Kollektivunterkunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens «im Sinne eines superprovisorischen Verbots». In der Begründung kam die Gemeinde nach Ausführungen zur Frage der Baubewilligungspflicht zum Schluss, dass der Betrieb der Kollektivunterkunft voraussichtlich baubewilligungspflichtig sei, diese Frage aber noch nicht abschliessend geklärt sei.