2. Mit baupolizeilicher Verfügung vom 18. Juli 2023 verfügte die Gemeinde Niederbipp Folgendes: «1. Im Sinne eines superprovisorischen Verbots wird die Umnutzung bzw. Nutzung der Liegenschaft L.________strasse 1 und 1b, 4704 N.________, auf dem Grundstück Parzelle Nr. K.________ (Grundbuch Kreis 2, N.________) als Kollektivunterkunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verboten. 2. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 des Baugesetzes (BauG) gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).