1/18 BVD 120/2023/46 liegt in der Dorfzone und ist im Alleineigentum [Text anonymisiert]. [Text anonymisiert] schloss mit [Text anonymisiert] einen Mietvertrag ab. Der Kanton Bern (Beschwerdeführer 3) ist zuständig, die Liegenschaft als Kollektivunterkunft einzurichten und auszurüsten. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sollte die Kollektivunterkunft per 1. September 2023 eröffnet werden und voraussichtlich für drei Jahre in Betrieb sein.