Die gemäss Projektabrechnungsjournal, welches der Gebührenzusammenstellung beilag, geltend gemachten Stunden für die verschiedenen Aufwendungen der Vorinstanz sind alle nachvollziehbar und decken sich mit den Vorakten. Der Aufwand von 7.75 Stunden ist daher gerechtfertigt, wie auch die zusätzlich verrechnete halbe Pauschale für baupolizeiliche Verfahren. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin zu Recht Kosten in der Höhe von CHF 1102.50 auferlegt. 5. Kosten des Beschwerdeverfahrens