Dass die Vorinstanz in der Gebührenzusammenstellung die Aufwandgebühr gestützt auf Ziffer 1.2 bis 1.7 des Anhangs III der Gebührenverordnung begründet, obwohl die Aufwandgebühr gemäss Ziffer 2.3 Bst. a des Anhangs III der Gebührenverordnung anwendbar wäre, ist ebenfalls nicht relevant, hat die Vorinstanz doch korrekterweise die Aufwandgebühr II angewendet. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gebäudes, welches durch seine sicherheitsrelevanten Schäden zum Baupolizeiverfahren geführt hat. Sie hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Eine unzutreffende Begründung durch die Vorinstanz ändert an diesem Umstand nichts.