Gemäss Art. 3 Abs. 2 Gebührenreglement schuldet Verwaltungsgebühren, wer Verrichtungen und Dienstleistungen des Gemeindepersonals veranlasst oder bestellt. Damit verweist auch das kommunale Reglement auf das Kostenverursacherprinzip; die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die die Aufwendungen der Baupolizeibehörde der Gemeinde Münsingen verursachte.