Für die Geltendmachung des «Zuschlags Wiederherstellungsverfügung» von CHF 250.00 bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Gebühren würden sich gemäss Gebührenreglement entweder aufgrund einer Pauschale oder nach Zeitaufwand bemessen, aber nicht aus beidem bzw. einer Mischung von beiden. Die Kostenverfügung sei aufzuheben. b) Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 vor, die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens würden sich nach der Gebührenverordnung, Stand 1. Januar 2022, Anhang III, Tarif über die Gebühren der Abteilung Bau, richten.