Es sei deshalb weder nachvollziehbar noch überprüfbar, welche angeblichen Leistungen mit welchem Aufwand in Rechnung gestellt würden. Auch die Angemessenheit sowie die Einhaltung des Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzips sei nicht überprüfbar, scheine willkürlich und sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 10/13 BVD 120/2023/45