4. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Bezug auf die Kosten verweise die Wiederherstellungsverfügung auf Art. 52 BewD, der jedoch die Kostenpflicht im Baubewilligungsverfahren regle. Ein solches liege hier nicht vor. Für die geltend gemachte Aufwandgebühr II liege keine Detailierung der von der Gemeinde Münsingen erbrachten Leistungen vor. Es sei deshalb weder nachvollziehbar noch überprüfbar, welche angeblichen Leistungen mit welchem Aufwand in Rechnung gestellt würden.