Sie schlug zudem vor, einen Augenscheintermin im Herbst 2023 zu vereinbaren. Aufgrund der seit der Verfügung vom 17. Januar 2023 verstrichenen Zeit und der Erforderlichkeit der Ausführung von Massnahmen vor Wintereinbruch entschied die Vorinstanz, auf den beantragten Augenschein mit der Beschwerdeführerin zu verzichten, zumal dieser wie bereits ausgeführt keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte. Dieses Vorgehen ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin wurde die Absicht der Vorinstanz angezeigt, sie hätte sich innert Frist zu den beabsichtigten Massnahmen äussern können. Das rechtliche Gehör wurde durch die Vorinstanz nicht verletzt.