Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2023 äusserte sich diese dahingehend, dass eine Kaufinteressentin vorhanden sei, welche zu gegebener Zeit auch an der Aussenhülle der M.________ verschiedene Arbeiten ausführen wolle, weshalb vom Erlass einer Wiederherstellungsverfügung abzusehen sei. Sie schlug zudem vor, einen Augenscheintermin im Herbst 2023 zu vereinbaren.