In ihrer Verfügung vom 17. Januar 2023 führte die Vorinstanz aus, dass sie die Verfügung der Instandstellung des Dachs und der Dachrinne beabsichtigt. Sie bot in dieser Verfügung vom Januar 2023 auch an, einen gemeinsamen Augenschein durchzuführen. Die der Beschwerdeführerin ursprünglich bis zum 20. Februar 2023 angesetzte Frist zur Stellungnahme wurde auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin bis zum 26. Mai 2023 erstreckt. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2023 äusserte sich diese dahingehend, dass eine Kaufinteressentin vorhanden sei, welche zu gegebener Zeit auch an der Aussenhülle der M.__