Die Vorinstanz und die BVD haben sich aufgrund der von der Anzeigerin eingereichten Fotos ein ausreichendes Bild von der Situation machen können. Von einem Augenschein sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Ein allfälliger Augenschein würde keine Ansicht des Daches von oben erlauben. Die entsprechenden Ansichten sind auf den in den Akten enthaltenen Fotos hinreichend ersichtlich. Somit konnte auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden. In ihrer Verfügung vom 17. Januar 2023 führte die Vorinstanz aus, dass sie die Verfügung der Instandstellung des Dachs und der Dachrinne beabsichtigt.