c) Die Vorinstanz hat in Ziffer 2.2 der Wiederherstellungsverfügung dargelegt, wie sie die Gefährdungslage in Bezug auf den Zustand des Daches beurteilt. Sie hat sich auch zur Dringlichkeit und – auch wenn nur knapp – zur Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen und der angesetzten Frist geäussert. Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es der anwaltlich vertretenen Partei denn auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.