a) Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Nichtdurchführung des beantragten Augenscheins sowie aufgrund angeblich fehlender Begründung der Verhältnismässigkeit. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG7 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.