Wie bereits ausgeführt, geht vom Zustand der Dachrinnen sowie der Ziegel ein erhebliches Risiko aus. Es ist damit zu rechnen, dass ein weiterer Winter mit Kälte und Niederschlägen dem bereits beschädigten Dach und den Dachrinnen weitere Schäden zuführen würde und das Risiko eines Unfalls aufgrund fallender Eiszapfen oder Ziegel sowie aufgrund von Eisbildung unter der Dachrinne noch mehr erhöhen würde. Ein Zuwarten mit der Verfügung der Wiederherstellungsmassnahmen, bis der Kaufvertrag unterschrieben, ein Baugesuch anhängig gemacht wurde und dieses bewilligt 6 Vgl. die Beispiele bei Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern