Die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen sollen auch das Dach umfassen, zudem sei vorgesehen, mehrere Dachlukarnen in allen drei Dachflächen einzubauen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, unter diesen Umständen sei es unverhältnismässig, die Massnahmen anzuordnen, es könne zugewartet werden, bis die komplette Sanierung vorgenommen werde.