Sie zeigt auf, welche Effekte damit erreicht werden sollen, überlässt es aber der Grundeigentümerin resp. den von ihr eingesetzten Fachpersonen, wie sie diese Massnahmen im Detail umsetzt. Es ist nicht Aufgabe der Baupolizeibehörde, die genauen Vorgehensweisen festzulegen. Es genügt, wenn sie darlegt, welcher Endzustand erreicht werden soll. Die entsprechende Begründung ist in der Verfügung enthalten, ob sie im Dispositiv oder in den Erwägungen aufgeführt wird, ist nicht entscheidend.