erachten aber auch bei relativen hohen Kosten die Verhältnismässigkeit noch als gegeben.6 d) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen auch genügend bestimmt. Sie hat in Ziffer 2.2 der Wiederherstellungsverfügung (vgl. oben) mit hinreichender Detaillierung festgelegt, welche Arbeiten am Dach resp. an den Dachrinnen vorzunehmen sind, um die Gefahr für Personen und Gegenstände durch herabfallende Ziegel resp. Eiszapfen und durch allfällig entstehende Eisflächen zu bannen. Sie zeigt auf, welche Effekte damit erreicht werden sollen, überlässt es aber der Grundeigentümerin resp.