- Ersetzen der Dachrinne; Verhinderung von Bildung von Eiszapfen über dem Gehbereich - Ersatz des defekten Dachwasserrohres; Verhinderung der Bildung von Eisflächen im Gehbereich ist unter den erwähnten Aspekten gerechtfertigt und zu verfügen.» 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 7/13 BVD 120/2023/45