In Ziffer 2.2 der Wiederherstellungsverfügung vom 13. Juli 2023 führt die Vorinstanz zur Instandstellung Folgendes aus: «Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, namentlich: - Instandstellung der defekten Teile der Dachhaut (Verhinderung von abstürzendem Dachmaterial) unter Beizug und Begleitung der kantonalen Denkmalpflege (schützenswertes Baudenkmal, Baugruppe A und Ortsbildschutzgebiet). Die Erscheinung und die Details des Baudenkmals sind konsistent zu bewahren, die Massnahmen (Materialisierung, Farbgestaltung, ggf. Anschlussdetails) sind der Denkmalpflege frühzeitig in geeigneter Form vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen.