c) Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Dach der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. I.________ zu reparieren und instand zu stellen. Diese Anordnung liegt im öffentlichen Interesse, da ohne Instandstellung Personen gefährdet werden. In Ziffer 2.2 der Wiederherstellungsverfügung vom 13. Juli 2023 führt die Vorinstanz zur Instandstellung Folgendes aus: «Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, namentlich: - Instandstellung der defekten Teile der Dachhaut (Verhinderung von abstürzendem Dachmaterial) unter Beizug und Begleitung der kantonalen Denkmalpflege (schützenswertes Baudenkmal, Baugruppe A und Ortsbildschutzgebiet).