Bei Wind oder nach einem Schneefall können sich einzelne Ziegel lösen und abrutschen. Diese können auf sich unter dem Dach aufhaltende oder durchgehende Menschen oder auf dem direkt unter dem Dach liegenden Parkplatz vor der Liegenschaft abgestellte Fahrzeuge fallen und massive Schäden verursachen. Dieser Zustand widerspricht Art. 21 Abs. 2 BauG, nach dem Bauten und Anlagen so zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Dies ist aufgrund des defekten Zustands des Daches und der Dachrinnen nicht gewährleistet. Das Gebäude auf der Parzelle Nr. I.________ ist mangelhaft unterhalten. Es besteht ein ordnungswidriger Zustand, der Personen gefährdet.