Auf den Bildern ist ersichtlich, dass sich der Teil B – das Dach der Beschwerdeführerin – gesetzt hat und somit ein Höhenunterschied zwischen den zwei Dachhälften entstand. Die Ziegel rutschen entlang dieser Kante auseinander. Diese Bilder, deren Beschriftung und somit der per 22. Dezember 2022 von der E.________ AG dokumentierte und beschriebene Zustand des Dachs werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.