b) Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Mit Verfügung vom 14. August 2023 stellte das Rechtsamt der Anzeigerin, der E.________ AG, die Beschwerde zu und setzte ihr für die allfällige Beteiligung am Beschwerdeverfahren als Partei eine Frist bis zum 11. September 2023 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Es wies darauf hin, dass Stillschweigen als Verzicht auf die Beteiligung am weiteren Verfahren gilt.