In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, von welchen «notwendigen» Arbeiten die Vorinstanz überhaupt ausgehe bzw., was die Vorinstanz genau von der Beschwerdeführerin erwarte. In Anbetracht der Strafdrohung sei von der Vorinstanz zu erwarten, dass sie ihre Anordnung klar und abschliessend definiert und die vorzunehmenden Arbeiten konkret bezeichnet. Auch aus diesem Grund sei die Wiederherstellungsverfügung aufzuheben. 9. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.