Zudem sei die Frist von 60 Tagen zur Umsetzung der Arbeiten nicht ausreichend. Auch gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Diskrepanz zwischen der im Rahmen der Verfügung als verhältnismässig beurteilten Frist von 90 Tagen und der effektiv gewährten Frist von 60 Tagen ein. Auch diesbezüglich liege keine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Die Vorinstanz bringe vor, die auszuführenden Arbeiten könnten von zwei Arbeitern an zwei bis drei Tagen und zu einem Betrag von bis zu CHF 30 000.00 ausgeführt werden, was die Beschwerdeführerin als völlig unrealistisch erachte.