Zum von der Vorinstanz durchgeführten informellen Augenschein lägen weder konkrete Angaben wie Zeitpunkt und Teilnehmer, noch ein Protokoll vor. Die Beschwerdeführerin sei im Baupolizeiverfahren nicht verpflichtet, selbständig Abklärungen zur im Raum stehenden Gefährdung zu tätigen. Die Beschwerdeführerin wolle auch nicht auf Zeit spielen, sondern sei interessiert an einer gesamtheitlichen, sinnvollen und kostengünstigen Lösung.