Weshalb die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet habe und stattdessen nach dem Schreiben vom 24. Mai 2023 bis zur Wiederherstellungsverfügung sieben Wochen verstreichen lassen habe, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hätte in dieser Zeit problemlos die Durchführung eines Augenscheins verweigern, den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht stellen und eine letzte Frist für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ansetzen können. Dies sei aber nicht geschehen. Zum von der Vorinstanz durchgeführten informellen Augenschein lägen weder konkrete Angaben wie Zeitpunkt und Teilnehmer, noch ein Protokoll vor.