Die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen seien unverhältnismässig und die unzureichende Begründung stelle zudem eine Gehörsverletzung dar. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit Schreiben vom 24. Mai 2023 an die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör nicht inhaltlich ausgeübt, sondern nur darum gebeten, vom Erlass einer Wiederherstellungsverfügung noch abzusehen. Weshalb die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet habe und stattdessen nach dem Schreiben vom 24. Mai 2023 bis zur Wiederherstellungsverfügung sieben Wochen verstreichen lassen habe, sei nicht ersichtlich.