8. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen zu den Akten. Die Beschwerdeführerin gibt an, der Kaufvertrag werde im Oktober 2023 unterzeichnet. Weiter bestreitet sie die Ausführungen der Vorinstanz. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe es auch in ihrer Stellungnahme unterlassen, eine zureichende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen seien unverhältnismässig und die unzureichende Begründung stelle zudem eine Gehörsverletzung dar.