4/13 BVD 120/2023/45 Bezüglich der angesetzten Frist führt die Vorinstanz aus, es bestünden keine Sperrfristen während den Ferien. Eine Frist von 60 Tagen genüge für die Sicherungsarbeiten im geschätzten Aufwand von zwei Arbeitern an zwei bis drei Tagen und auch ein Gerüst könne zeitnah aufgestellt werden. Die Wiederherstellungsverfügung sei auch genügend begründet.