Die Vorinstanz bringt vor sie habe die Situation aufgrund der Meldung des Planers der E.________ AG anlässlich eines informellen Augenscheins vom öffentlichen Strassenraum aus durchgeführt. Die Fotos hätten jedoch den mangelhaften Unterhalt noch mehr deutlich gemacht als der Augenschein von der Strasse aus. Die Beschwerdeführerin hätte keine Unterlagen eingereicht, welche die Gefährdungseinschätzung der Baupolizeibehörde widerlegen würden. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)