Die Baupolizeibehörde habe die mögliche Gefährdung über den nächsten Winter als zu gross eingeschätzt und deswegen auf einen so spät im Jahr anzusetzenden Augenschein verzichtet und direkt die Wiederherstellungsverfügung erlassen. Nach Ansicht der Baupolizeibehörde habe die Beschwerdeführerin mit ihren Fristverlängerungsgesuchen «auf Zeit gespielt». Die Baupolizeibehörde habe den Augenschein im Januar 2023 vorgeschlagen. Es könne nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden sei und willkürlich gehandelt worden sei, weil auf einen Augenschein verzichtet worden sei.