Das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2023 gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zweimal um eine Fristverlängerung ersucht, welche ihr entgegenkommend gewährt worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin einen Augenschein im Herbst 2023 gewünscht. Mögliche Arbeiten könnten somit allenfalls erst im Frühling 2024 ausgeführt werden. Die Baupolizeibehörde habe die mögliche Gefährdung über den nächsten Winter als zu gross eingeschätzt und deswegen auf einen so spät im Jahr anzusetzenden Augenschein verzichtet und direkt die Wiederherstellungsverfügung erlassen.