Es handle sich beim Gebäude ausserdem um ein schützenswertes K-Objekt, für die Sanierung sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erforderlich, welches zeitlich ungewiss sei. Bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens und bis zur Umsetzung der geplanten Sanierung könne noch viel Zeit verstreichen und an der heutigen Situation werde bis dahin nichts geändert. Es sei nicht verhältnismässig, die Beseitigung einer festgestellten Gefährdung auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Umbauarbeiten zu verschieben. Die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Beschwerde die Notwendigkeit der angeordneten Instandstellung nicht.