Die Vorinstanz führt aus, die Parteien seien angehört worden, Vorwürfe von Willkür seien hier fehl am Platz. Es sei auch nicht erheblich, wie die Baupolizeibehörde auf eine mögliche Gefährdung aufmerksam gemacht worden sei. Die Gefährdung bleibe unabhängig des Eigentümerwechsels und der vorgesehenen Sanierung und Ausbauarbeiten bestehen. Es handle sich beim Gebäude ausserdem um ein schützenswertes K-Objekt, für die Sanierung sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erforderlich, welches zeitlich ungewiss sei.