Ausserdem sei diese Frist in der ersten Woche der Sommerferien angesetzt worden, was Einfluss auf die Koordination mit der kantonalen Denkmalpflege und den ausführenden Unternehmen hätte. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin – gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Wiederherstellungsverfügung – seit dem Schreiben der Gemeinde Münsingen vom 17. Januar 2023 Kenntnis gehabt habe von der «Problematik und Gefahr». Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet, aufgrund dieses Schreibens antizipiert Vorkehrungen zu treffen, welche die Behörde zur Ansetzung einer kürzeren Frist berechtigen würden.