Zudem habe die Vorinstanz zwar in ihrer Wiederherstellungsverfügung eine Frist von 90 Tagen für die Instandstellung des Daches als verhältnismässig erachtet. Allerdings sei in der Verfügung vom 13. Juli 2023 aber eine Frist von nur 60 Tagen bis zum 13. September 2023 gewährt worden. Diese Frist sei völlig unrealistisch, auch 90 Tage seien zu kurz. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würden sogar sechs Monate nur knapp dafür ausreichen. Ausserdem sei diese Frist in der ersten Woche der Sommerferien angesetzt worden, was Einfluss auf die Koordination mit der kantonalen Denkmalpflege und den ausführenden Unternehmen hätte.