Die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf die Aussagen und Fotos des Planers der E.________ AG gestützt, ohne sich ein eigenes Bild von der Lage zu machen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den effektiven Zustand wirklich abgeklärt habe. Die Sachverhaltsabklärung sei daher unwillkürlich und die darauf gestützt verfügten Massnahmen seien unzulässig. 3/13 BVD 120/2023/45